Ist eine Ehe nicht mehr zu retten, so kann man diese durch eine Scheidung beenden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Partei einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht stellt.
Lassen die Gemeinsamkeiten und Gefühle füreinander in der Ehe nach, so entscheiden sich auf die Dauer ein oder beide Ehepartner für eine Scheidung. Damit diese ins Rollen kommt, ist es notwendig, einen Scheidungsantrag zu stellen. Rein auf die Kosten bezogen, ist es unwichtig, welcher von beiden Partnern den Antrag einreicht. Die Kosten sind immer gleich, denn sie werden anhand des Einkommens der Ehepartner berechnet. In einigen Fällen ist es aber dennoch von Vorteil abzuwägen, wer den Scheidungsantrag stellen soll.
Leben die Ehepartner schon getrennt, sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden und wohnt keiner von beiden mehr in dem Ort, wo sich die eheliche Wohnung befand, so kann es sinnvoll sein, darüber zu sprechen, welcher Wohnort auch zum Gerichtsort im Scheidungsverfahren werden soll. Steht die Entscheidung fest, dann muss der Ehepartner den Antrag stellen, der im gewünschten Gerichtsort lebt. Ist aber noch ein Ehepartner am letzten gemeinsamen Wohnort beheimatet, so ist immer das Amtsgericht dieses Ortes zuständig, egal, wer den Antrag stellt. Ist einer der beiden Ehepartner im Ausland wohnhaft, so ist es besser, dass dieser auch den Scheidungsantrag einreicht. Das vereinfacht die Zustellung der Unterlagen an den anderen Ehepartner.
Die Form des Scheidungsantrages ist vorgegeben. Er muss die Namen und Anschriften beider Partner, den Zeitpunkt der Eheschließung und die Forderung auf Scheidung enthalten. Zudem ist anzugeben, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind, die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben. Liegen dem Gericht bereits andere Familiensachen, wie beispielsweise die Klärung des Unterhaltes vor, muss im Antrag darauf verwiesen werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird dann nur noch angegeben, ob die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, dass die Ehepartner seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sein müssen. Ein Grund für die Scheidung muss nicht angegeben werden. Leben die Eheleute schon drei Jahre oder länger getrennt, reicht es, wenn angegeben wird, dass der Antragsteller die Scheidung vollziehen möchte. Ein beiderseitiges Einverständnis ist nicht mehr notwendig.
Sind dagegen nicht beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden und die Trennungszeit dauert noch nicht mindestens drei Jahre an, so sind die Scheidungsgründe dem Gericht mitzuteilen.